Hanf - hier die offizielle Antwort
Moderator: Brassada
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Hanf - hier die offizielle Antwort
Hallo zusammen,
Das Bundesministerium teilt mit, daß das Gesetz nichts dagegen hat, Vogelfutter zu keimen oder die Keimlinge selbst zu futtern.
Diese Aussage ist ein Mißverständnis des nachfolgenden Textes, tut mir leid.
Keimen zählt laut Gesetz zur Aussaat und ist verboten.
Hier das Original:
Sehr geehrte Frau Gottschalk,
für Ihre Anfrage per Internet vom 15.9.2006 zur Anbauanzeige von Nutzhanf danke ich.
Der Anbau von Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) unterliegt in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Der Anbau von Nutzhanf, einschließlich der Gewinnung von Keimen, ist nur bestimmten Betrieben unter festgeschriebenen Bedingungen erlaubt.
In Anlage I Punkt b) und d) des BtMG ist geregelt, dass der Anbau von Nutzhanf nur Betrieben der Landwirtschaft erlaubt ist und ein Anbau von Hanfpflanzen nur mit zertifiziertem Saatgut zugelassener Sorten erfolgen darf, deren THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinolgehalt) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Darüber hinaus ist ein Nachweis der verwendeten Sorte mittels Etikett ist erforderlich.
Jeglicher Anbau von Nutzhanf ist nach dem Betäubungsmittelgesetz § 24a bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, bis zum 15. Juni des Anbaujahres anzeigepflichtig. Das entsprechende Formblatt ist unter www.ble.de (pflanzliche Erzeugnisse, Merkblatt für die Landwirte) abrufbar.
Hanfsamen sind vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Vogelfutter ist nicht für die Aussaat bestimmt.
Abschließend darf ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass der Anbau von Hanf nur durch landwirtschaftliche Unternehmen angemeldet werden kann. Ein Anbau im Privatbereich ist nicht erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Krüger
Anette Krüger
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 413 A
Wilhelmstr. 54
10117 Berlin
Tel: 030/2006-3268
Das Bundesministerium teilt mit, daß das Gesetz nichts dagegen hat, Vogelfutter zu keimen oder die Keimlinge selbst zu futtern.
Diese Aussage ist ein Mißverständnis des nachfolgenden Textes, tut mir leid.
Keimen zählt laut Gesetz zur Aussaat und ist verboten.
Hier das Original:
Sehr geehrte Frau Gottschalk,
für Ihre Anfrage per Internet vom 15.9.2006 zur Anbauanzeige von Nutzhanf danke ich.
Der Anbau von Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) unterliegt in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Der Anbau von Nutzhanf, einschließlich der Gewinnung von Keimen, ist nur bestimmten Betrieben unter festgeschriebenen Bedingungen erlaubt.
In Anlage I Punkt b) und d) des BtMG ist geregelt, dass der Anbau von Nutzhanf nur Betrieben der Landwirtschaft erlaubt ist und ein Anbau von Hanfpflanzen nur mit zertifiziertem Saatgut zugelassener Sorten erfolgen darf, deren THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinolgehalt) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Darüber hinaus ist ein Nachweis der verwendeten Sorte mittels Etikett ist erforderlich.
Jeglicher Anbau von Nutzhanf ist nach dem Betäubungsmittelgesetz § 24a bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, bis zum 15. Juni des Anbaujahres anzeigepflichtig. Das entsprechende Formblatt ist unter www.ble.de (pflanzliche Erzeugnisse, Merkblatt für die Landwirte) abrufbar.
Hanfsamen sind vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Vogelfutter ist nicht für die Aussaat bestimmt.
Abschließend darf ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass der Anbau von Hanf nur durch landwirtschaftliche Unternehmen angemeldet werden kann. Ein Anbau im Privatbereich ist nicht erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Zuletzt geändert von Elisa am Mi Aug 27, 2008 17:40, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: Hanf - hier die offizielle Antwort
Da steht doch du darfst es nicht VOGELFUTTER IST NICHT FÜR DIE AUSSAHT BESTIMMT DA DU KEIN LANDWIRT BIST UND AUCH KEIN ETTIKET HAST!!!Elisa hat geschrieben:Hallo zusammen
Das Bundesministerium tielt mit, daß das Gesetz hat nicht dagegen hat, Vogelfutter zu keimen oder die Keimlinge selbst zu futtern.
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Re: Hanf - hier die offizielle Antwort
Da steht doch du darfst es nicht VOGELFUTTER IST NICHT FÜR DIE AUSSAHT BESTIMMT DA DU KEIN LANDWIRT BIST UND AUCH KEIN ETTIKET HAST!!!Elisa hat geschrieben:Hallo zusammen
Das Bundesministerium tielt mit, daß das Gesetz hat nicht dagegen hat, Vogelfutter zu keimen oder die Keimlinge selbst zu futtern.
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Re: Hanf - hier die offizielle Antwort
Da steht doch du darfst es nicht VOGELFUTTER IST NICHT FÜR DIE AUSSAHT BESTIMMT DA DU KEIN LANDWIRT BIST UND AUCH KEIN ETTIKET HAST!!!Elisa hat geschrieben:Hallo zusammen
Das Bundesministerium tielt mit, daß das Gesetz hat nicht dagegen hat, Vogelfutter zu keimen oder die Keimlinge selbst zu futtern.
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Re: Hanf - hier die offizielle Antwort
Elisa hat geschrieben:Hallo zusammen
Das Bundesministerium tielt mit, daß das Gesetz hat nicht dagegen hat, Vogelfutter zu keimen oder die Keimlinge selbst zu futtern.
Hier das Original:
Sehr geehrte Frau Gottschalk,
für Ihre Anfrage per Internet vom 15.9.2006 zur Anbauanzeige von Nutzhanf danke ich.
Der Anbau von Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) unterliegt in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Der Anbau von Nutzhanf, einschließlich der Gewinnung von Keimen, ist nur bestimmten Betrieben unter festgeschriebenen Bedingungen erlaubt.
In Anlage I Punkt b) und d) des BtMG ist geregelt, dass der Anbau von Nutzhanf nur Betrieben der Landwirtschaft erlaubt ist und ein Anbau von Hanfpflanzen nur mit zertifiziertem Saatgut zugelassener Sorten erfolgen darf, deren THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinolgehalt) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Darüber hinaus ist ein Nachweis der verwendeten Sorte mittels Etikett ist erforderlich.
Jeglicher Anbau von Nutzhanf ist nach dem Betäubungsmittelgesetz § 24a bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bonn, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, bis zum 15. Juni des Anbaujahres anzeigepflichtig. Das entsprechende Formblatt ist unter www.ble.de (pflanzliche Erzeugnisse, Merkblatt für die Landwirte) abrufbar.
Hanfsamen sind vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Vogelfutter ist nicht für die Aussaat bestimmt.
Abschließend darf ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass der Anbau von Hanf nur durch landwirtschaftliche Unternehmen angemeldet werden kann. Ein Anbau im Privatbereich ist nicht erlaubt.
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Das kann man so oder so sehen - das ist typisches Amts- bzw Juristendeutsch. "Hanfsamen sind vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen" also ist meiner Meinung nach auch das Keimen nicht verboten (das haben wir aber vorher schon gewusst sonst könnte man die Hanfsamen nicht so einfach kaufen - der Erwerb oder Besitz von Heroin ist so oder so verboten, egal ob in Pulverform oder flüssig in der Spritze! Andrerseits: was heisst "Anbau" genau? In Erde oder reicht schon der Keimautomat? Muss doch dann auch genau definiert sein). Dass Vogelfutter nicht für die Aussaat bestimmt sein soll hat meiner Meinung nach nix mit der ganzen Sache zu tun (oder ich versteh das falsch), oder was soll das sonst heissen? Wenn ich hergehe und einen ganzen Sack Körnerfutter in meinem imaginären Garten verstreue kann mir doch auch keiner was machen (oder ist das jetzt etwa auch schon geregelt in Deutschland????).
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Bis zum 01.02.1998 konntest du in Headshops CANNABISSAMEN kaufen ganz legal!!! Aber auf der Packung stand dann, dass es untersagt ist diese zu keimen schon der kontakt zu Erde steht unter Strafe.
In Deutschland darf man alles, sich aber nie erwischen lassen.
Verstehe ich das jetzt falsch??? Nö oder
Man darf Hanf nicht keimen, deswegen ist im Keimfutter auch kein Hanf drinn.
In Deutschland darf man alles, sich aber nie erwischen lassen.
Verstehe ich das jetzt falsch??? Nö oder
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ich würde mich erhlich gesagt nicht darum scheren! gesetz hin oder her. so doof das vielleicht klingt, aber mit ein paar hanfsamen wird man nicht zum massen haschisch züchter! und wer weiss denn schon das frau huber von gegenüber einen kleinen piepsi mit gekeimten hanfkörnern füttert. und die herren der polizei haben auch bessers zu tun als mini hanfsamen besitzer zu jagen. aber mal eine andere sache...werden die kleinen denn nicht high von dem zeugs?
Zuletzt geändert von adriana1980 am Di Sep 19, 2006 0:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Frag mal die Angiekbizz hat geschrieben:Das kann man so oder so sehen - das ist typisches Amts- bzw Juristendeutsch. "Hanfsamen sind vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen" Weil sie nicht das Potenzial haben einen rausch zu verursachen also ist meiner Meinung nach auch das Keimen nicht verboten DOCH (das haben wir aber vorher schon gewusst sonst könnte man die Hanfsamen nicht so einfach kaufen Doch du darfst sie nur nicht keimen - der Erwerb oder Besitz von Heroin ist so oder so verboten, egal ob in Pulverform oder flüssig in der Spritze! Andrerseits: was heisst "Anbau" genau? In Erde oder reicht schon der Keimautomat? Der Kontakt zu einer Substanz die diese Reaktion auslöst Muss doch dann auch genau definiert sein). Dass Vogelfutter nicht für die Aussaat bestimmt sein soll hat meiner Meinung nach nix mit der ganzen Sache zu tun (oder ich versteh das falsch), oder was soll das sonst heissen? Wenn ich hergehe und einen ganzen Sack Körnerfutter in meinem imaginären Garten verstreue kann mir doch auch keiner was machen (oder ist das jetzt etwa auch schon geregelt in Deutschland????).
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Nein, da nur die Ausgewachsene weibliche Blüte THC bildet.adriana1980 hat geschrieben:ich würde mich erhlich gesagt nicht darum scheren! gesetz hin oder her. so doof das vielleicht klingt, aber mit ein paar hanfsamen wird man nicht zum massen haschisch züchter! und wer weiss denn schon das frau huber von gegenüber einen kleinen piepsi mit gekeimten hanfkörnern füttert. und die herren der polizei haben auch bessers zu tun als mini hanfsamen besitzer zu jagen. aber mal eine andere sache...werden die kleinen denn nicht high von dem zeugs?
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Informationen zum Thema Hanfanbau
Der unerlaubte (d.h. ohne Genehmigung der zuständigen Behörde) Anbau von illegalen Betäubungsmitteln, zu denen auch Hanf (Cannabis) gehört, ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Unter "Anbau" fällt dabei nicht nur die Aufzucht bereits aufgekeimter Pflanzenteile, sondern bereits die Aussaat der Samen, d.h. deren Einbringen in keimfähige Erde. Der bloße Besitz von Cannabis-Samen ist nicht erfasst. Auf den Wirkstoffgehalt der einzelnen (ggf. noch jungen) Pflanzen kommt es für die Verwirklichung des Straftatbestands nicht an. Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Täter nur eine geringe Menge zum Eigenverbrauch angebaut hat.
Der unerlaubte (d.h. ohne Genehmigung der zuständigen Behörde) Anbau von illegalen Betäubungsmitteln, zu denen auch Hanf (Cannabis) gehört, ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Unter "Anbau" fällt dabei nicht nur die Aufzucht bereits aufgekeimter Pflanzenteile, sondern bereits die Aussaat der Samen, d.h. deren Einbringen in keimfähige Erde. Der bloße Besitz von Cannabis-Samen ist nicht erfasst. Auf den Wirkstoffgehalt der einzelnen (ggf. noch jungen) Pflanzen kommt es für die Verwirklichung des Straftatbestands nicht an. Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Täter nur eine geringe Menge zum Eigenverbrauch angebaut hat.
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